Satzung


Förderverein für Jugend und Sport e.V.
Neubauernweg 4, 09116 Chemnitz

STAND : 15.03.2016

 

Satzung

 

§1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Jugend, Sport und Soziales e.V.“
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein für Jugend, Sport und Soziales
e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

(3) Die Anlauf- und Kontaktstelle befindet sich auf dem Sportgelände Neubauernweg 4.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember
des Jahres.

§2

Vereinszweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Bereiche„Behindertensport“ sowie Kinder- und Jugendsport im Zusammenhang mit Bildung und
Erziehung.

(3) Der Vereinszweck wird speziell durch sportlich-soziale Projekte erfüllt, durch die Kinder
und Jugendliche sowie sportinteressierte behinderte Menschen für den organisiert
ausgeübten Fußballsport gewonnen werden.

Der Verein fördert besonders die in der Nachwuchsabteilung des Chemnitzer FC
organisierten Mädchen und Jungen und unterstützt die Klinikum Chemnitz g GmbH
unter anderem bei der Betreuung krebskranker Kinder.

(4) Der Verein verfolgt keine politischen und konfessionellen Zwecke. Der Verein soll
Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen vor Benachteiligungen und
Ausgrenzungen bewahren, gleich welcher Nationalität, gesellschaftlicher Gruppe oder
Religion sie angehören.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über
die Höhe einer eventuellen Entschädigung an die Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung
gemäß Beschluss vom 16.10.2008.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
seine Ziele unterstützt.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand im Sinne von § 26 BGB gerichtet werden soll. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch
von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne
von § 26 BGB. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist
die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand im Sinne von § 26 BGB einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(8) Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, an der Gestaltung der Vereinsarbeit
mitzuwirken. Ihnen steht die Wahl in alle Vereinsämter offen.

§5

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit mit
einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen wird.

(2) Der Verein strebt Spenden aus privaten Mitteln an.

(3) Den Mitgliedern stehen keine Anteile des Vereinsvermögens zu.

(4) Die Mittel werden durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB auf der Grundlage
eines mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu bestätigenden
Jahreshaushaltes verwaltet.

(5) Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr in den Verein eintreten, zahlen für jeden
angefangenen Monat 1/12 des angesetzten Beitrages.

(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(7) Der Vorstand kann im Sinne von § 26 BGB in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern, von denen ein Mitglied hauptamtlich
tätig sein kann:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. maximal drei Beisitzern.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den
Schatzmeister jeweils einzeln, sonst durch jeweils zwei der weiteren Vorstandsmitglieder
vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung
jedoch nur berechtigt, wenn der Vorsitzende langfristig verhindert ist.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören
insbesondere:

1. Führung der Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands,
4. Verwaltung des Vermögens, Aufstellung des Haushaltplanes für das
laufende Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
6. Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
7. Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Scheiden mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus, so ist der gesamte
Vorstand neu zu wählen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen,
Berater in spezifischen Sach- und Fachfragen hinzuzuziehen, sowie Arbeitsgruppen
für die Erfüllung besonderer Aufgaben zu bilden.

(7) Verfügung über das Vereinsvermögen, Abschluss von Rechtsgeschäften,
Zahlungsanweisungen, die Verpflichtung zu Ausgaben im Sinne der
Mittelverwendung bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des
Schatzmeisters oder jeweils zweier Vorstandsmitglieder. Näheres regelt die
Geschäftsordnung (s. 10).

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt Buch über die Ein- und Ausgaben.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche
soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(10)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser
Satzung.

§8

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr
vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
als eine fremde Stimme vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,
2. Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts des Vorstands und Entlastung
des geschäftsführenden Vorstands,
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das
nächste Geschäftsjahr,
4. Satzungsänderungen,
5. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei
Jahren,
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Einmal im Jahr, möglichst im zweiten Kalenderhalbjahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftliche bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Wird dem Verlangen nach Abs. 4 oder Abs. 5 nicht entsprochen oder sind Personen,
an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die Mitglieder
unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die Mitglieder-versammlung
beschließt, ob die entstandenen Kosten vom Verein zu tragen sind.

§9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der
Vorstand ist verpflichtet, diese Satzungsänderungen allen Vereinsmitgliedern
schriftlich vor Durchführung der Satzungsänderung mitzuteilen.
Die Vereinsmitglieder können einer derartigen Satzungsänderung innerhalb von sieben
Tagen widersprechen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Widersprechen 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Satzungsänderung,
ist der Vorstand nicht zu der Satzungsänderung berechtigt.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer und den Versammlungsleitern zu unterzeichnen ist. Das
Versammlungsprotokoll hat mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis
bei Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§10

Kassenprüfer

Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist durch zwei gewählte Kassenprüfer zu gewähr-leisten,
die der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind.

§11

Beurkundung von in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§12

Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von ¾ der stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.

(2) Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom Vorsitzenden unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des
Auflösungsantrages mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.

(3) Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindesten 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder und mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei – soweit tunlich –
in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt
Chemnitz steuerbegünstigte Sportvereine mit Jugendabteilungen in der Stadt
Chemnitz zu bedenken sind. Mitglieder dürfen bei Ausscheiden aus dem Verein
oder bei dessen Auflösung keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen erhalten.

(5) Alle Beschlüsse der Vereinsorgane hinsichtlich der Vermögenswerte dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Sollte mit den
zuständigen Behörden eine im Sinne des Vereins liegende Übereinstimmung nicht
erzielt werden, so sind die dafür vorgesehenen Gerichte anzurufen, deren Entscheid
herbeizuführen und anzuerkennen.

(6) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister der Stadt Chemnitz in Kraft.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung zuletzt am 24.11.2011 präzisiert.

gez.: Dr. Eberhard Langer, Vorsitzender